Im Zeit­ punkt, in dem eine Liegenschaft in das Vermögen des Steuerpflichti­ gen eintrete, repräsentiere sie einen bestimmten Wert, der insbeson­ dere auch vom bauliche Zustand (Unterhaltszustand) des Gebäudes abhänge. Einzig diejenigen Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung dieses Zustandes notwendig seien, seien als Unter­ haltskosten abzugsfähig. Unterhaltsaufwendungen im technischen Sinne dagegen, die eine Wertvermehrung über den Wert im Zeitpunkt des Kaufs hinaus bewirkten, seien als Aufwendungen für die Anschaf­ fung oder Verbesserung von Vermögensgegenständen zu betrachten (vgl. BGE 108 lb 317).