Während das Bundesgericht früher als Kosten des Unterhalts solche im technischen Sinne verstanden hatte, hat das Ge­ richt in BGE 99 lb 362 (vgl. ferner ASA 47, 203) in Änderung der Rechtsprechung erkannt, dass bei neu erworbenen Liegenschaften nicht auf die technische Umschreibung des Begriffs abzustellen sei, sondern eine wirtschaftliche Betrachtungsweise Platz greife. Im Zeit­ punkt, in dem eine Liegenschaft in das Vermögen des Steuerpflichti­ gen eintrete, repräsentiere sie einen bestimmten Wert, der insbeson­ dere auch vom bauliche Zustand (Unterhaltszustand) des Gebäudes abhänge.