vorhandenen Wertes, sondern bewirke gegenüber dem Kaufpreis eine Werterhöhung. Die appenzell-ausserrhodische Steuerpraxis folgt somit bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Unterhaltskosten - wie nunmehr auch das Bundesgericht - der subjektiv-wirtschaftlichen Be­ trachtungsweise. Während das Bundesgericht früher als Kosten des Unterhalts solche im technischen Sinne verstanden hatte, hat das Ge­ richt in BGE 99 lb 362 (vgl. ferner ASA 47, 203) in Änderung der Rechtsprechung erkannt, dass bei neu erworbenen Liegenschaften nicht auf die technische Umschreibung des Begriffs abzustellen sei, sondern eine wirtschaftliche Betrachtungsweise Platz greife.