2. Gemäss Ziff. 1 der einschlägigen Richtlinien der Landessteuer­ kommission vom 11. November 1992 betreffend die Abgrenzung zwi­ schen Anlage- und Unterhaltskosten von Liegenschaften gelten als Unterhaltskosten für Liegenschaften die tatsächlichen Aufwendungen zur Instandhaltung und Verwaltung, insbesondere Wasserzinsen, Grundsteuern, Unterhaltsperimeter und Prämien für Sachschaden und Grundeigentümerhaftpflichtversicherungen. Steuerlich abzugsfähig sind die werterhaltenden Aufwendungen. Dagegen gelten Ausgaben für die Instandstellung neuerworbener Gebäude und Grundstücke in der Regel als nicht abzugsfähige wertvermehrende Aufwendungen. Dazu wird in Ziff.