1. Nach Art. 27 Abs. 1 StG können von den rohen Vermögensein­ künften die Aufwendungen, die zu deren Erzielung gemacht worden sind, namentlich die Unterhalts- und Verwaltungskosten, abgerechnet werden. Nicht abzugsfähig sind demgegenüber die Aufwendungen für die Anschaffung und die wertvermehrende Verbesserung von Vermö­ gensgegenständen (Art. 27 Abs. 2 StG) einerseits, sowie die Aufwen­ dungen für den Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Fa­ milie sowie die Standesauslagen andererseits (Art. 9 Abs. 1 Ziff. 2 der Steuerverordnung; abgekürzt StV, bGS 621.111). 2. Gemäss Ziff.