Der Rekur­ rent kehrt seinen eigenen Angaben zufolge jeweils über das Wo­ chenende nach Teufen zurück. Wenn er sich der Haushaltsarbeiten entledigen will, indem er eine Putzfrau beschäftigt, die ihm auch noch weitere Arbeiten im Haushalt abnimmt, so sind die damit verbundenen Auslagen weder Ursache noch Folge der Einkommenserzielung. Es handelt sich um Lebenshaltungskosten. Der vom Pflichtigen in diesem 34 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2128. 2129 Zusammenhang beantragte Abzug von Fr. 2’400.-- pro Jahr wurde deshalb von der Veranlagungsbehörde zu Recht nicht gewährt. StRK 29.6.1994 (Nr. 593) 2129