Die Erwerbstätigkeit hindert den Steuerpflichtigen indes nicht daran, der Haushaltsbesorgung ausserhalb der beruflich verwendeten Zeit nachzugehen. Solche (Annehmlichkeits-)Kosten sind notwendige Lebenshaltungskosten (vgl. Funk, a.a.O., 250; so auch RDAF 1989, 427, mit Hinweisen). Anders als etwa die Betreuung von Kindern lässt sich die Haushaltsführung auf die nicht zur Berufsausübung benötigte Zeit verschieben. Nicht anders verhält es sich im Streitfall. Der Rekur­ rent kehrt seinen eigenen Angaben zufolge jeweils über das Wo­ chenende nach Teufen zurück.