Verfügung stünde. Denkbar wäre auch, dass der Pflichtige diese Wegstrecke jeweils mit einem Taxi zurücklegt, was auf das Jahr ge­ rechnet ebenfalls weitaus geringere Kosten verursachen würde als die zum Abzug geltend gemachten Mehrkosten für die Benützung des Pri­ vatautos von Fr. 5710.-- (Fr. 7’150.-- für die Verwendung des Privat­ autos abzüglich Fr. 1’440.-- für die wöchentliche Heimkehr mit dem öffentlichen Verkehrsmittel). Unter diesen Umständen kann den als be­ ruflich bedingt geltend gemachten Mehrkosten nicht In vollem Umfang die Abzugsfähigkeit zuerkannt werden. Mit der Beschränkung auf die Kosten der Bahnbenützung muss es somit sein Bewenden haben.