Dieser Einwand al­ lein begründet allerdings noch nicht die Abzugsfähigkeit der Auto­ kosten für die ganze Wegstrecke von Teufen nach Zürich. Eine für den Pflichtigen kostengünstigere Variante bestünde namentlich darin, dass er mit dem privaten Auto von seinem Wohnhaus zur Bahnstation Teu­ fen fährt, um anschliessend mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Zürich zu gelangen, so dass ihm bei der wöchentlichen Heimkehr für das letzte Wegstück zu seinem Wohnhaus wiederum das Auto zur 33 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2128