Sie betreitet vielmehr die Notwendigkeit der wöchentlichen Heimkehr mit dem Privatauto, wenn stattdessen auch die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel möglich wäre. Der Rekurrent wendet sich nicht gegen die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels an sich. Hingegen erachtet er es als unzumutbar, den Weg von der Bahnstation zu seinem Wohnhaus, der rund 800 Meter beträgt, wobei eine Höhendifferenz von 200 Metern zu überwinden ist, zweimal wöchentlich mit einem Zeitaufwand von je­ weils 30 Minuten zu Fuss zurücklegen zu müssen. Dieser Einwand al­ lein begründet allerdings noch nicht die Abzugsfähigkeit der Auto­ kosten für die ganze Wegstrecke von Teufen nach Zürich.