Diese Formel, die weder rein final noch rein kausal ist, erscheint als geeignet, all jene Fälle auszuschliessen, wo die Auslagen primär und in überwiegendem Masse privat bedingt sind, mithin der Lebenshaltung entspringen und ihr zu­ zuordnen sind. Sie gestattet auch, Mischausgaben, d.h. Ausgaben, die zum einen Teil beruflich, zum andern privat veranlasst sind, sachge­ recht aufzuteilen (Funk, a.a.O., 333 f.; StE 1993 B 22.3 Nrn. 50 und 53).