Als weitere Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aufwendun­ gen als Gewinnungskosten verlangt Art. 25 Abs. 1 StG, dass die be­ treffenden Auslagen für die Erzielung von Einkünften aus unselbstän­ diger Erwerbstätigkeit notwendig sind. Bevor darauf im Rahmen der Umschreibung des Begriffs der Berufsnotwendigkeit näher einzugehen ist, gilt es festzuhalten, dass die sog. Lebenshaltungskosten allgemein als nicht abzugsfähig gelten. Im appenzell-ausserrhodischen Steuer­ gesetz wird dieser Grundsatz - anders als in Art. 9 Abs. 1 Ziff. 2 der Steuerverordnung (bGS 621.111; abgekürzt StV)