sie stellen eine unmittelbare Voraussetzung oder unvermeidliche Folge der Ein­ kommensrealisierung dar. Diese Umschreibung deckt sich in den we­ sentlichen Punkten mit jener, wie sie vom Bundesgericht erstmals in BGE 113 lb 114 ff. für die direkte Bundessteuer verwendet worden ist. Danach handelt es sich bei den Gewinnungskosten um Aufwendun­ gen, die unmittelbar für die Erzielung des Einkommens gemacht wer­ den und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen. 3. Als weitere Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aufwendun­ gen als Gewinnungskosten verlangt Art.