1. Als besondere Aufwendungen gelten nach Art. 25 Abs. 3 StG ins­ besondere die Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung und Unter­ kunft. Im übrigen sind die möglichen Abzüge vom Einkommen in den Art. 21, 25 und 29 StG abschliessend aufgezählt, womit es den Steuer­ behörden verwehrt ist, darüber hinaus weitere Abzüge zuzulassen (vgl. AR GVP 1988, Nr. 2007 f.). 2. Höhn (Steuerrecht, Bern/Stuttgart 1993, § 13 RZ 38) definiert Ge­ winnungskosten als jene speziellen Kosten, die unmittelbar aufge­ wendet werden, um die steuerbaren Einkünfte zu erzielen; sie stellen eine unmittelbare Voraussetzung oder unvermeidliche Folge der Ein­ kommensrealisierung dar.