Mit diesen statutarischen und gesetzlichen Bestimmun­ gen ist sichergestellt, dass sowohl das gesamte Vermögen der Korpo­ ration wie auch der in einzelnen Geschäftsjahren aus dem Wiederver­ kauf von elektrischer Energie allenfalls anfallende Reingewinn dauernd öffentlichen Zwecken dient. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rekurrentin die Voraussetzungen der gänzlichen Steuerbefreiung gemäss Art. 9 Abs. 1 Ziff. 6 StG erfüllt. Dies darf selbstverständlich nicht zu einer ungerechtfertigten steuerlichen Privilegierung gegenüber anderen Stromlieferanten führen, wie die kantonale Steuerverwaltung befürchtet. Sofern auch andere Stromlieferanten mit Sitz im Kanton Appenzell A.Rh.