32 Abs. 2 EG zum ZGB kann die Auflösungsbewilligung nur erteilt werden, wenn die von der Korporation erfüllte Aufgabe da­ hingefallen oder von der Gemeinde oder einer anderen Korporation des öffentlichen Rechts übernommen wird. Gemäss Abs. 3 der nämli­ chen Bestimmung fällt im Falle einer Liquidation das Vermögen der Gemeinde zu und ist möglichst dem bisherigen Zweck entsprechend zu verwenden. Mit diesen statutarischen und gesetzlichen Bestimmun­ gen ist sichergestellt, dass sowohl das gesamte Vermögen der Korpo­ ration wie auch der in einzelnen Geschäftsjahren aus dem Wiederver­ kauf von elektrischer Energie allenfalls anfallende Reingewinn dauernd öffentlichen Zwecken dient.