onsvermögen zu fordern. Gemäss Art. 14 der Statuten darf der allen­ falls resultierende Reingewinn nicht direkt an die Mitglieder verteilt werden, sondern ist ausschliesslich für Amortisationen und zur Bildung von Reserven zu verwenden oder auf neue Rechnung vorzutragen. Die Auflösung der E-Korporation bedarf der Bewilligung des Regierungs­ rates gemäss Art. 16 der Statuten resp. Art. 32 Abs. 1 EG zum ZGB. Gemäss Art. 32 Abs. 2 EG zum ZGB kann die Auflösungsbewilligung nur erteilt werden, wenn die von der Korporation erfüllte Aufgabe da­ hingefallen oder von der Gemeinde oder einer anderen Korporation des öffentlichen Rechts übernommen wird.