Vielmehr bleibt zu prüfen, ob das in Frage ste­ hende Korporationsvermögen und der erwirtschaftete Ertrag mittelbar öffentlichen Zwecken dient, was durchaus möglich ist. Voraussetzung ist aber immer, dass diese Vermögenswerte dauernd hiefür bestimmt sind und eine zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist (vgl. E. Känzig, a.a.O., N. 10 zu Art. 16 Ziff. 2; StE 1985 BdBSt B 71.61 Nr. 1 Erw. 6). 3. Gemäss Art. 3 der Statuten der E-Korporation ist einem Mitglied verwehrt, irgendwann die Ausscheidung seines Anteils vom Korporati­ 29 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2127