Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die E-Korporation mit Bezug auf diesen Wiederverkauf von elektrischer Energie keinen öffentlichen Zweck verfolgt. Es handelt sich dabei um eine privatwirt­ schaftliche Tätigkeit, bei der sie in Konkurrenz zu anderen Stromlie­ feranten steht. Diese Feststellung allein muss aber noch nicht zur Ver­ weigerung der Steuerbefreiung auch auf diesem Teil ihrer Ge­ schäftstätigkeit führen. Vielmehr bleibt zu prüfen, ob das in Frage ste­ hende Korporationsvermögen und der erwirtschaftete Ertrag mittelbar öffentlichen Zwecken dient, was durchaus möglich ist.