Insoweit hat die kantonale Steuerverwaltung der E-Korporation deshalb die Steuerbefreiung zugestanden. Hinge­ gen vertritt die kantonale Steuerverwaltung die Ansicht, dass der Anund Verkauf von Strom keinen öffentlichen Zweck im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Ziff. 6 StG erfülle. Die E-Korporation produziert nicht selbst elektrische Energie. Sie kauft diese von der SAK zu, speist sie in ihr Stromverteilungsnetz ein und verkauft sie an ihre Mitglieder resp. de­ ren Mieter. Die E-Korporation ist somit Wiederverkäuferin von elektri­ scher Energie. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die E-Korporation mit Bezug auf diesen Wiederverkauf von elektrischer Energie keinen öffentlichen Zweck verfolgt.