extensive Auslegung des Begriffs des öffentlichen Zweckes ausge­ sprochen (vgl. AR GVP 3/1991 Nr. 2089). An dieser Praxis ist festzu­ halten. Voraussetzung der Wahrnehmung eines öffentlichen Zweckes im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Ziff. 6 StG ist somit nicht, dass die fragliche Aufgabe der betreffenden Institution durch öffentlich-rechtlichen Erlass oder Verwaltungsakt formell übertragen worden ist. Gemäss Art. 1 der geltenden Statuten der E-Korporation (vom Regierungsrat genehmigt am 7. November 1989) dient diese folgenden Zwecken: Beschaffung (Ankauf) von elektrischer Energie und Abgabe (Verkauf) derselben gemäss den geltenden Bestimmungen an ihre Mitglieder und deren Mieter;