9 Abs. 1 Ziff. 6 StG sind "juristische Per­ sonen mit Sitz in der Schweiz, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke in der Schweiz ... wahrnehmen, ... für das Einkommen und Vermögen, welche ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind", steuerbefreit. Die Steuerrekurskommission hat sich bereits im Entscheid Nr. 520 vom 18. September 1991 i.S. B.S. für eine 28 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2127