Dadurch, dass die gleiche Behörde, welche die Verfügung erlassen hat, auch über die Einsprache ent­ scheidet, charakterisiert sich die Einsprache nicht als echtes Rechts­ mittel, sondern eher als formalisierte Wiedererwägung. Erst die Steuer­ rekurskommission amtet auf Rekurs hin als verwaltungsunabhängige Steuerjustizbehörde ( M.Duss, Verfahrensrecht in Steuersach terthur 1987, S. 100). Diese Rüge erweist sich somit als unbegründet. 2. In Art. 9 Abs. 1 StG sind die steuerbefreiten Institutionen abschlies­ send aufgelistet. Gemäss Art. 9 Abs. 1 Ziff.