90 Abs. 1 StG ist die verfügende Be­ hörde, d.h. die kantonale Steuerverwaltung, auch die Einsprachebe­ hörde. Dieses gesetzlich zwingend vorgeschriebene Einspracheverfah­ ren ist gerade im Bereiche des Steuerrechts sinnvoll, wo zahlreiche Verfügungen ergehen müssen und dementsprechend auch die Gefahr, dass im Veranlagungsverfahren Fehler unterlaufen, grösser ist (4. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 124). Dadurch, dass die gleiche Behörde, welche die Verfügung erlassen hat, auch über die Einsprache ent­ scheidet, charakterisiert sich die Einsprache nicht als echtes Rechts­ mittel, sondern eher als formalisierte Wiedererwägung.