1. Die Rekurrentin rügt, dass ihre Einsprache von derselben Instanz beurteilt worden ist, welche über ihr Gesuch um gänzliche Steuerbe­ freiung entschieden hat. Gemäss Art. 9 Abs. 2 StG obliegt der Ent­ scheid über die subjektive Steuerbefreiung der kantonalen Steuerver­ waltung. Deren Entscheid war eine Feststellungsverfügung, die mittels Einsprache anfechtbar war (vgl. für die direkte Bundessteuer: E. Känzig, Die direkte Bundessteuer, Basel 1992, N 12 zu Art. 99/N 8 zu Art. 77; ASA 30 S. 199). Gemäss Art. 90 Abs. 1 StG ist die verfügende Be­ hörde, d.h. die kantonale Steuerverwaltung, auch die Einsprachebe­ hörde.