B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2127 2127 Steuerbefreiung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 9 Abs. 1 Ziff. 6 StG. Einsprachebehandlung. Es ist nicht nur nicht zu beanstanden, sondern vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet, dass dieselbe Stelle im Sinne einer formalisierten Wiedererwägung über Einsprachen befindet, deren Verfügungen angefochten worden sind.