Schon in der Botschaft zum BGBB sollten Hobbylandwirte nicht mehr vom Kauf einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke ausgeschlossen wer­ den; einerseits solle das bäuerliche Recht kein Standesrecht sein, an­ derseits würden zahlreiche Grundstücke mit niedrigem Ertrag gerade von Hobbylandwirten erhalten ( I1988 III S. 987). Die B fassung ist in das Gesetz eingeflossen (vgl. Beat Stalder, Die verfas- sungs- und verwaltungsrechtliche Behandlung unerwünschter Han­ dänderungen im bäuerlichen Bodenrecht, Diss. Bern 1993, S. 142f. mit Hinweisen;