b) Im weiteren schliesst die Bodenrechtskommission aus Art. 9 Abs. 2 BGBB, dass ein Erwerber spätestens nach dem Kauf einer landwirtschaftlichen Parzelle ein ganzes Gewerbe bewirtschaften müsse. Für diese Auffassung findet sich indessen keine Stütze im Ge­ setz: Fand sich in Art. 6 Vorentwurf zum Bundesgesetz über das bäu­ erliche Bodenrecht vom Dezember 1985 noch die Bestimmung, der Selbstbewirtschafter müsse ein "Einkommen aus der Landwirtschaft“ erzielen, so wurde dieser enge Begriff in der Folge ausgeweitet. Schon in der Botschaft zum BGBB sollten Hobbylandwirte nicht mehr vom Kauf einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke ausgeschlossen wer­ den;