Nun kann den Unterlagen aber entnommen werden, dass L. ein fünfmona­ tiges Praktikum in einem Landwirtschaftsbetrieb absolviert hat, die kantonale landwirtschaftliche Schule besuchte und danach acht Mo­ nate auf einer Schafzuchtfarm arbeitete. Diese Ausbildung und Erfah­ rung reichen "nach landesüblicher Vorstellung" jedenfalls aus, ein klei­ neres landwirtschaftliches Grundstück selber zu bewirtschaften. 25 A. Entscheide des Reqierunasrates 1271