Diese Voraussetzung will L erfüllen, zeigt sie doch in einem realistischen Bewirtschaftungskonzept den klaren Wil­ len, das Land mit persönlicher Betätigung selber zu nutzen. Die Bodenrechtskommission verneint aber, dass L. "die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bewirtschaften und ein landwirt­ schaftliches Gewerbe persönlich zu leiten" (Art. 9 Abs. 2 BGBB). Nun kann den Unterlagen aber entnommen werden, dass L. ein fünfmona­ tiges Praktikum in einem Landwirtschaftsbetrieb absolviert hat, die kantonale landwirtschaftliche Schule besuchte und danach acht Mo­ nate auf einer Schafzuchtfarm arbeitete.