verweigert, weil L nicht als Selbstbewirtschafterin gelte. Zum einen habe sie keine aus­ reichenden Unterlagen über eine genügende landwirtschaftliche Aus­ bildung beigebracht, zum andern gelte nur derjenige als Selbstbewirt­ schafter, der nach dem Kauf der Liegenschaft über ein ganzes Ge­ werbe verfüge. a) "Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet und das landwirtschaftliche Gewerbe persönlich lei­ tet" (Art. 9 Abs. 1 BGBB). Diese Voraussetzung will L erfüllen, zeigt sie doch in einem realistischen Bewirtschaftungskonzept den klaren Wil­ len, das Land mit persönlicher Betätigung selber zu nutzen.