Am 9. März 1994 lehnte die Bodenrechtskommission das Gesuch von L. um Kauf einer landwirtschaftlich genutzten Parzelle von 40 a ab, weil L. nicht Selbstbewirtschafterin sei. Der Regierungsrat hiess die Be­ schwerde von L. gegen diese Verfügung gut. Aus den Erwägungen: 2. Die Bodenrechtskommission hat die Bewilligung zum Kauf des landwirtschaftlichen Grundstückes (Art. 61 Abs. 1 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, BGBB; SR 211.412.11) verweigert, weil L nicht als Selbstbewirtschafterin gelte.