A. Entscheide des Reqierunqsrates 1271 7. Landwirtschaft 1271 Bäuerliches Bodenrecht. Begriff des Selbstbewirtschafters. Am 9. März 1994 lehnte die Bodenrechtskommission das Gesuch von L. um Kauf einer landwirtschaftlich genutzten Parzelle von 40 a ab, weil L. nicht Selbstbewirtschafterin sei. Der Regierungsrat hiess die Be­ schwerde von L. gegen diese Verfügung gut. Aus den Erwägungen: 2. Die Bodenrechtskommission hat die Bewilligung zum Kauf des landwirtschaftlichen Grundstückes (Art. 61 Abs. 1 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, BGBB; SR 211.412.11) verweigert, weil L nicht als Selbstbewirtschafterin gelte. Zum einen habe sie keine aus­ reichenden Unterlagen über eine genügende landwirtschaftliche Aus­ bildung beigebracht, zum andern gelte nur derjenige als Selbstbewirt­ schafter, der nach dem Kauf der Liegenschaft über ein ganzes Ge­ werbe verfüge. a) "Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet und das landwirtschaftliche Gewerbe persönlich lei­ tet" (Art. 9 Abs. 1 BGBB). Diese Voraussetzung will L erfüllen, zeigt sie doch in einem realistischen Bewirtschaftungskonzept den klaren Wil­ len, das Land mit persönlicher Betätigung selber zu nutzen. Die Bodenrechtskommission verneint aber, dass L. "die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bewirtschaften und ein landwirt­ schaftliches Gewerbe persönlich zu leiten" (Art. 9 Abs. 2 BGBB). Nun kann den Unterlagen aber entnommen werden, dass L. ein fünfmona­ tiges Praktikum in einem Landwirtschaftsbetrieb absolviert hat, die kantonale landwirtschaftliche Schule besuchte und danach acht Mo­ nate auf einer Schafzuchtfarm arbeitete. Diese Ausbildung und Erfah­ rung reichen "nach landesüblicher Vorstellung" jedenfalls aus, ein klei­ neres landwirtschaftliches Grundstück selber zu bewirtschaften. 25 A. Entscheide des Reqierunasrates 1271 b) Im weiteren schliesst die Bodenrechtskommission aus Art. 9 Abs. 2 BGBB, dass ein Erwerber spätestens nach dem Kauf einer landwirtschaftlichen Parzelle ein ganzes Gewerbe bewirtschaften müsse. Für diese Auffassung findet sich indessen keine Stütze im Ge­ setz: Fand sich in Art. 6 Vorentwurf zum Bundesgesetz über das bäu­ erliche Bodenrecht vom Dezember 1985 noch die Bestimmung, der Selbstbewirtschafter müsse ein "Einkommen aus der Landwirtschaft“ erzielen, so wurde dieser enge Begriff in der Folge ausgeweitet. Schon in der Botschaft zum BGBB sollten Hobbylandwirte nicht mehr vom Kauf einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke ausgeschlossen wer­ den; einerseits solle das bäuerliche Recht kein Standesrecht sein, an­ derseits würden zahlreiche Grundstücke mit niedrigem Ertrag gerade von Hobbylandwirten erhalten ( I1988 III S. 987). Die B fassung ist in das Gesetz eingeflossen (vgl. Beat Stalder, Die verfas- sungs- und verwaltungsrechtliche Behandlung unerwünschter Han­ dänderungen im bäuerlichen Bodenrecht, Diss. Bern 1993, S. 142f. mit Hinweisen; ders., Die öffentlich-rechtlichen Verfügungsbeschränkun­ gen im bäuerlichen Bodenrecht, in: ZSR 113/1994 / S. 81; Landwirtschaftliches Gewerbe und Selbstbewirtschaftung, in: AjP 1993, 1067). Dem Erwerb eines kleineren landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Freizeitbauern steht also kein gesetzliches Verbot entge­ gen (anderer Auffassung wohl: Christoph Bandll, Der "code rural“ - oder die Neuerungen im bäuerlichen Bodenrecht, in: AjP 1992 S. 337). RRB 9. 8.1994 26