Es handelt sich bloss um Vormerkungen von Quellen, für wel­ che der Erlass einer Grundwasserschutzzone grundsätzlich in Frage kommt, wobei es Im Einzelfall erst noch zu prüfen gilt, ob für eine Schutzmassnahme ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht. Aus diesem Grund wurden die «provisorischen Grundwasser­ schutzzonen» auch nie öffentlich aufgelegt. Verbindlichkeit kommt ih­ nen nur insoweit zu, als die Gemeinden durch den kantonalen Richt­ plan verpflichtet werden, im Bereich dieser Zonen den Konflikt zwi­ schen baulicher Nutzung und Nutzung des Grundwassers zu bereini­ gen. Gegenüber Privatpersonen ist ihnen aber jede Verbindlichkeit ab­ zusprechen.