Der Zweck dieser Zonen ist es, den Erlass einer Bausperre bzw. anderer vorsorglicher Schutzmassnahmen zu ermög­ lichen und damit sicherzustellen, dass Nutzungen, welche der laufen­ den Schutzzonenplanung zuwiderlaufen, beschränkt oder gänzlich verboten werden können. Solche Verbote dürfen aber, wie die Gewäs­ serschutzkommission hervorhebt, nur bei einer konkreten Gefährdung der zu schützenden Fassungsgebiete erlassen werden. Wie das Rund­ schreiben weiter festhält, fand die Festlegung der «provisorischen 23 A. Entscheide des Reaierunasrates 1270