Wie aus dem Rundschreiben der Gewässerschutzkommission vom 25. Februar 1981 hervorgeht, sind überall dort «provisorische Grund­ wasserschutzzonen» festgelegt worden, wo die Ausscheidung einer definitiven Zone aus finanziellen oder sachlichen Gründen vorderhand nicht angezeigt war. Der Zweck dieser Zonen ist es, den Erlass einer Bausperre bzw. anderer vorsorglicher Schutzmassnahmen zu ermög­ lichen und damit sicherzustellen, dass Nutzungen, welche der laufen­ den Schutzzonenplanung zuwiderlaufen, beschränkt oder gänzlich verboten werden können.