Nach der kantonalen Gewässerschutzkarte liegen die Quellfassungen X und Y in einer «provisorischen Grundwasserschutzzone». Die Rekur­ renten stellen den Antrag, die Quellfassungen aus dieser Zone zu ent­ lassen. Gegenstand eines Rekursverfahrens können nur Verfügungen sein (Art. 18 Abs. 1 VwVG). Als solche gelten nach der Praxis des Regie­ rungsrates behördliche Anordnungen im Einzelfall, durch welche ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis zwischen Staat und Pri­ vatperson in verbindlicher und erzwingbarer Weise rechtsgestaltend oder feststellend geregelt wird (AR GVP 1988, Nrn. 1029-1032; Hans- Jürg Schär, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, Teufen 1985, N 14 ff.