A. Entscheide des Reqierunqsrates 1270 6. Umweltschutz 1270 Gewässerschutz. Rechtsnatur einer «provisorischen Grundwasser­ schutzzone». Nach der kantonalen Gewässerschutzkarte liegen die Quellfassungen X und Y in einer «provisorischen Grundwasserschutzzone». Die Rekur­ renten stellen den Antrag, die Quellfassungen aus dieser Zone zu ent­ lassen. Gegenstand eines Rekursverfahrens können nur Verfügungen sein (Art. 18 Abs. 1 VwVG). Als solche gelten nach der Praxis des Regie­ rungsrates behördliche Anordnungen im Einzelfall, durch welche ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis zwischen Staat und Pri­ vatperson in verbindlicher und erzwingbarer Weise rechtsgestaltend oder feststellend geregelt wird (AR GVP 1988, Nrn. 1029-1032; Hans- Jürg Schär, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, Teufen 1985, N 14 ff. vor Art. 18). Es stellt sich die Frage, ob der Entscheid über die Festlegung einer «provisorischen Grundwasserschutzzone» eine Verfügung enthält. Wie aus dem Rundschreiben der Gewässerschutzkommission vom 25. Februar 1981 hervorgeht, sind überall dort «provisorische Grund­ wasserschutzzonen» festgelegt worden, wo die Ausscheidung einer definitiven Zone aus finanziellen oder sachlichen Gründen vorderhand nicht angezeigt war. Der Zweck dieser Zonen ist es, den Erlass einer Bausperre bzw. anderer vorsorglicher Schutzmassnahmen zu ermög­ lichen und damit sicherzustellen, dass Nutzungen, welche der laufen­ den Schutzzonenplanung zuwiderlaufen, beschränkt oder gänzlich verboten werden können. Solche Verbote dürfen aber, wie die Gewäs­ serschutzkommission hervorhebt, nur bei einer konkreten Gefährdung der zu schützenden Fassungsgebiete erlassen werden. Wie das Rund­ schreiben weiter festhält, fand die Festlegung der «provisorischen 23 A. Entscheide des Reaierunasrates 1270 Schutzzonen» aufgrund vorläufiger hydrogeologischer Ergebnisse statt. Die Abgrenzung der definitiven Zonen soll In einem späteren se­ paraten Verfahren erfolgen. Die in der kantonalen Gewässerschutzkarte verzeichneten «provi­ sorischen Grundwasserschutzzonen» sind demnach keine Schutzzo­ nen im Sinne von Art. 20 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20). Es handelt sich bloss um Vormerkungen von Quellen, für wel­ che der Erlass einer Grundwasserschutzzone grundsätzlich in Frage kommt, wobei es Im Einzelfall erst noch zu prüfen gilt, ob für eine Schutzmassnahme ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht. Aus diesem Grund wurden die «provisorischen Grundwasser­ schutzzonen» auch nie öffentlich aufgelegt. Verbindlichkeit kommt ih­ nen nur insoweit zu, als die Gemeinden durch den kantonalen Richt­ plan verpflichtet werden, im Bereich dieser Zonen den Konflikt zwi­ schen baulicher Nutzung und Nutzung des Grundwassers zu bereini­ gen. Gegenüber Privatpersonen ist ihnen aber jede Verbindlichkeit ab­ zusprechen. Da demnach die Festlegung einer «provisorischen Grundwasser­ schutzzonen» keinen Verfügungscharakter hat, ist auf den vorliegen­ den Rekurs nicht einzutreten. RRB 8.2.1994 24