a.M. 1993, N 3009; Pierre Moor, Droit administratif, Vol. III, Berne 1992, S. 292 f.). Die Strassenanstösser haben auf öffentlichen Strassen kein besseres Recht als die übrigen Benutzer. Dies gilt selbst dann, wenn sie privatrechtlich Eigentümer der Strasse sind. Denn die öffentliche Zweckbestimmung der Strasse hat zur Folge, dass die Grundeigentümer ihre Herr­ schaftsrechte nur noch ausüben können, soweit der Gemeingebrauch dadurch nicht aufgehoben oder beeinträchtigt wird (vgl. Hans-Jürgen Papier, Recht der öffentlichen Sachen, 2. Aufl., Berlin/New York 1984, S. 73, Peter Zumbach, Rechtsfragen um öffentliche Strassen, in: ZBI 61 [1960], S. 35).