Die Grundeigentümer haben sich 1934 zu einer Strassenkorporation zu­ sammengeschlossen und In den Korporationsstatuten ein öffentliches, allgemeines und kostenfreies Fahrrecht begründet. Diese Dienstbarkeit zugunsten der Allgemeinheit ist im Grundbuch eingetragen und bildet die Grundlage für den heutigen Gemeingebrauch auf der X-Strasse. Die verkehrsmässige Nutzung öffentlicher Strassen richtet sich nach dem Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01). Dieses regelt nicht nur den rollenden, sondern auch den ruhenden Motorfahrzeugverkehr. Parkverbote können daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 4 SVG angeordnet werden (BGE 106 IV 202 f., 100 IV 69, 98 IV 262 und 268;