A. Entscheide des Reqierunqsrates 1269 5. Strassenwesen 1269 Parkverbot. Auf öffentlichen Strassen sind Parkverbote nur im Rah­ men von Art. 3 Abs. 4 SVG zulässig. Strassenanstösser haben keinen Anspruch auf reservierte Parkplätze. Der Gemeinderat hat auf der X-Strasse ein Parkverbot erlassen und dieses mit der Zusatztafel «Privat MFH ... und ...» versehen. Der Rekur­ rent sieht in dieser Verkehrsbeschränkung eine unzulässige Reservie­ rung von öffentlichen Parkflächen. Der Gemeinderat hält dafür, dass es den Strassenanstössern nicht verwehrt sein könne, auf ihrem Grundei­ gentum Parkplätze zu reservieren. Die X-Strasse ist Unbestrittenermassen eine öffentliche Strasse. Die Grundeigentümer haben sich 1934 zu einer Strassenkorporation zu­ sammengeschlossen und In den Korporationsstatuten ein öffentliches, allgemeines und kostenfreies Fahrrecht begründet. Diese Dienstbarkeit zugunsten der Allgemeinheit ist im Grundbuch eingetragen und bildet die Grundlage für den heutigen Gemeingebrauch auf der X-Strasse. Die verkehrsmässige Nutzung öffentlicher Strassen richtet sich nach dem Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01). Dieses regelt nicht nur den rollenden, sondern auch den ruhenden Motorfahrzeugverkehr. Parkverbote können daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 4 SVG angeordnet werden (BGE 106 IV 202 f., 100 IV 69, 98 IV 262 und 268; VPB 43.23, 34.72; ZBI 70 [1969] S. 473 ff.; SJZ 77 [1981], S. 111 ff.). Diese Bestimmung ermächtigt die Kantone bzw. die Ge­ meinden zum Erlass von Verkehrsbeschränkungen, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftver­ schmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhält­ nissen liegende Gründe dies erfordern. 21 A. Entscheide des Reqierungsrates 1269 Das angefochtene Parkverbot dient keinem der genannten Gründe. Sein Zweck beschränkt sich darauf, zugunsten der auf der Zusatztafel genannten Anwohner ein Parkprivileg zu begründen. Für Strassen im Gemeingebrauch gilt jedoch der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Benützer (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, S. 433; Grisel, Traité de droit administratif, Neuchâtel 1984, S. 544; Max Imboden/René A. now, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel und Frankfurt a.M. 1986, Nr. 117 B I e; Biaise Knapp, Grundlagen des Ver­ waltungsrechts, Basel und Frankfurt a.M. 1993, N 3009; Pierre Moor, Droit administratif, Vol. III, Berne 1992, S. 292 f.). Die Strassenanstös- ser haben auf öffentlichen Strassen kein besseres Recht als die übrigen Benutzer. Dies gilt selbst dann, wenn sie privatrechtlich Eigentümer der Strasse sind. Denn die öffentliche Zweckbestimmung der Strasse hat zur Folge, dass die Grundeigentümer ihre Herr­ schaftsrechte nur noch ausüben können, soweit der Gemeingebrauch dadurch nicht aufgehoben oder beeinträchtigt wird (vgl. Hans-Jürgen Papier, Recht der öffentlichen Sachen, 2. Aufl., Berlin/New York 1984, S. 73, Peter Zumbach, Rechtsfragen um öffentliche Strassen, in: ZBI 61 [1960], S. 35). Das angefochtene Parkverbot ist demzufolge aufzu­ heben. RRB 20.9.1994 22