A. Entscheide des Reaierunasrates 1268 1268 Baubewilligung. Abweichung von den bewilligten Plänen aus Sicher­ heitsüberlegungen? Der Rekurrent beruft sich vorwiegend auf Sicherheitsüberlegungen, die ihn bewogen hätten, von den bewilligten Plänen abzuweichen. Am Au­ genschein hat er zudem zugegeben, dass er mit der von der Ge­ meinde verlangten Konstruktion Balkonfläche verliere. Dem Rekurrenten ist zwar insofern zuzustimmen, als bei Baikonen neben der Ästhetik auch die Sicherheit gebührend zu berücksichtigen ist. Dabei sind insbesondere entsprechende Empfehlungen und Nor­ men von Fachverbänden zu berücksichtigen; diese technischen Nor­ men bilden somit die Grundlagen für die Qualifikation dessen, was als Stand der Technik anzusehen ist. Den bewilligten Plänen ist zu ent­ nehmen, dass die Brüstungshöhe gegen Nordwesten inklusiv Quer­ stange 90 cm beträgt. Zudem weist die gegen Nordwesten abfallende Brüstung eine Tiefe von rund 70 cm und auf den Seiten (Südwest bzw. Nordost) eine solche von 40 cm auf. Andererseits beträgt der Zwi­ schenraum auf dem bewilligten Plan zwischen der Querstange und der Balkonwand 20 cm, was den SIA-Normen, welche einen lichten Ab­ stand von Sprossen und Querstangen von 10 cm vorsieht, um ein Durchschlüpfen von Kindern zu verhindern, nicht entspricht. Der Ver­ treter der Gemeinde am Augenschein wies darauf hin, dass eine zweite Querstange angeordnet worden sei. Wenn diese zweite Stange im lichten Abstand zwischen der in den Plänen eingezeichneten Stange und der massiven Brüstung angebracht werden soll - was den Unter­ lagen nicht zu entnehmen ist - so sind die oben erwähnten Normen eingehalten. RRB 10.5.1994 20