Keiner dieser Fälle trifft hier zu, ebenso ist kein Vertreter bestellt. Somit ist der Gemeinderat grundsätzlich zu Recht vom Erfor­ dernis sämtlicher Unterschriften ausgegangen und ist, da diese nicht beigebracht wurden, auf das Baugesuch richtigerweise nicht einge­ treten. RRB 6.9.1994 19