1986, S. 508 ff.). Auf die Unterschrift der Grundeigentümer kann demgegenüber nur verzichtet werden, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuches hätte, d.h. Stockwerk­ eigentümer oder Miteigentümer mit einem seinen Eigentumsanteil be­ treffenden Bauvorhaben, Enteignungsberechtigter oder Baurechtsaus­ übender wäre (vgl. E. Zimmerlin, Baugesetz des Kt. Aargau, Kom­ mentar, S. 370 und A.Zaugg, Kommentar zum Baugesetz Bern, S. 229). Keiner dieser Fälle trifft hier zu, ebenso ist kein Vertreter bestellt.