602 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) werden die Erben einer Erbengemeinschaft Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen - unter Vorbehalt vertraglicher oder gesetzlicher Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse - über die Rechte aus der Erbschaft gemeinsam. Solange die Erbgemeinschaft existiert, müssen die Miterben der "Gemeinschaft zur gesamten Hand" somit gemeinsam verfügen, wenn kein Vertreter bestellt ist (vgl. Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 10. Aufl. 1986, S. 508 ff.).