Gemäss Art. 8 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung (BVo, bGS 721.11) sind Pläne und andere Unterlagen, darunter Baugesuchsfor­ mulare, von Grundeigentümer, Bauherr und Planverfasser zu unter­ zeichnen. Wesentlich für eine Baubewilligungsbehörde ist, dass ein Grundeigentümer dann, wenn er nicht selbst baut, seine Einwilligung zum Baubegehren bekundet (vgl. AR GVP 3/1991, Nr. 1216). Gemäss Art. 602 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) werden die Erben einer Erbengemeinschaft Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen - unter Vorbehalt vertraglicher oder gesetzlicher Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse - über die Rechte aus der Erbschaft gemeinsam.