A. Entscheide des Regierunasrates 1267 1267 Baubewilligung. Formelle Voraussetzungen an ein Baugesuch (Bestätigung der Rechtsprechung). Gemäss Art. 8 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung (BVo, bGS 721.11) sind Pläne und andere Unterlagen, darunter Baugesuchsfor­ mulare, von Grundeigentümer, Bauherr und Planverfasser zu unter­ zeichnen. Wesentlich für eine Baubewilligungsbehörde ist, dass ein Grundeigentümer dann, wenn er nicht selbst baut, seine Einwilligung zum Baubegehren bekundet (vgl. AR GVP 3/1991, Nr. 1216). Gemäss Art. 602 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) werden die Erben einer Erbengemeinschaft Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen - unter Vorbehalt vertraglicher oder gesetzlicher Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse - über die Rechte aus der Erbschaft gemeinsam. Solange die Erbgemeinschaft existiert, müssen die Miterben der "Gemeinschaft zur gesamten Hand" somit gemeinsam verfügen, wenn kein Vertreter bestellt ist (vgl. Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 10. Aufl. 1986, S. 508 ff.). Auf die Unterschrift der Grundeigentümer kann demgegenüber nur verzichtet werden, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuches hätte, d.h. Stockwerk­ eigentümer oder Miteigentümer mit einem seinen Eigentumsanteil be­ treffenden Bauvorhaben, Enteignungsberechtigter oder Baurechtsaus­ übender wäre (vgl. E. Zimmerlin, Baugesetz des Kt. Aargau, Kom­ mentar, S. 370 und A.Zaugg, Kommentar zum Baugesetz Bern, S. 229). Keiner dieser Fälle trifft hier zu, ebenso ist kein Vertreter bestellt. Somit ist der Gemeinderat grundsätzlich zu Recht vom Erfor­ dernis sämtlicher Unterschriften ausgegangen und ist, da diese nicht beigebracht wurden, auf das Baugesuch richtigerweise nicht einge­ treten. RRB 6.9.1994 19