Im vorliegenden Fall wäre der Rekurrentschaft eine Nachfrage bei der zuständigen Gemeindebe­ hörde auch bei zeitlicher Dringlichkeit durchaus zuzumuten gewesen. Mit dem Eindecken ohne Bewilligung haben die Rekurrenten damit eine Verletzung einer Auflage der Baubewilligung mindestens in Kauf genommen. RRB 6.9.1994 18