Hingegen herrscht darin Übereinstimmung, dass die Bedachung ohne ausdrückliche Be­ willigung des Gemeindebauamtes erfolgte, wobei die Bauherrschaft wohl von einer stillschweigenden Zustimmung ausging; dies ist jedoch nicht zulässig, baut doch das System der (bau-)polizeilichen Bewilli­ gungen gerade darauf, dass eine ausdrückliche - schriftliche oder mündliche - Zustimmung vorliegen muss. Im vorliegenden Fall wäre der Rekurrentschaft eine Nachfrage bei der zuständigen Gemeindebe­ hörde auch bei zeitlicher Dringlichkeit durchaus zuzumuten gewesen.