So ist die Formulierung von Ziff. 3.3 durchaus geeignet, den Zweck zu er­ reichen, erübrigt sich doch eine aufwendige Aufzählung von erlaubten oder nicht erlaubten Materialien. Demzufolge besteht kein Anlass, diese Bestimmungen zu bemängeln (vgl. RRB v. 24 August 1993 i.S. R.B.). Unbestrittenermassen ist keine Bemusterung am Bau erfolgt; die Angaben über den Zeitpunkt der Abgabe des Ziegelmusters auf der Gemeinde liegen um eine Woche auseinander. Hingegen herrscht darin Übereinstimmung, dass die Bedachung ohne ausdrückliche Be­ willigung des Gemeindebauamtes erfolgte, wobei die Bauherrschaft wohl von einer stillschweigenden Zustimmung ausging;